Einkommensteuer 2019
Was ändert sich bei der Einkommensteuer 2019?
Der Grundfreibetrag wird um 168 Euro auf 9.168 Euro erhöht. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Zusammenveranlagte Ehepaare profitieren vom doppelten Grundfreibetrag, das sind 18.336 Euro im Jahr 2019. 2020 wird der Grundfreibetrag noch stärker erhöht: auf 9.408 Euro beziehungsweise 18.816 Euro. Vom erhöhten Grundfreibetrag profitieren alle Steuerzahler.
Faktisch sinkt der Steuersatz bei gleichbleibenden Einkommen für alle etwas. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift bei Ledigen ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 55.961 Euro (2018: bereits bei 54.950 Euro), der Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 265.327 Euro (2018: ab 260.533 Euro). Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten jeweils doppelte Beträge.
Wie werden Familien entlastet?
Das Familienentlastungsgesetz bringt Eltern in den Jahren 2019 und 2020 Verbesserungen beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag. Väter und Mütter profitieren entweder von der einen oder der anderen Leistung.
Kindergeld – Das Kindergeld steigt für jedes Kind um 10 Euro monatlich – allerdings erst im Juli 2019. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro und ab dem vierten 235 Euro.
Kinderfreibetrag – Der Teil des Kinderfreibetrags, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, erhöht sich 2019 um 96 Euro für jeden Elternteil, also insgesamt um 192 Euro für beide Eltern. Gleich geblieben ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro pro Kind und Elternteil, sodass ein Elternpaar im Jahr 2019 insgesamt auf einen Kinderfreibetrag von 7.620 Euro kommt.
Was ändert sich bei der Altersvorsorge?
Sie dürfen 2019 mehr steuerfrei in Ihre Altersvorsorge investieren.
Höherer Abzug bei den Vorsorgeaufwendungen
In die gesetzliche Rentenversicherung, in ein berufliches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Sparvertrag können Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige bis zu 24.305 Euro (2018: 23.712 Euro) – 593 Euro mehr als 2018 – steuerfrei einzahlen. Sie können davon 88 Prozent (2018: 86 Prozent), also maximal 21.389 Euro (Ehepaare: 42.778 Euro), als Sonderausgaben geltend machen (2018: 20.393/40.786 Euro).
Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen jedoch den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Rentenversicherung von den Vorsorgeaufwendungen abziehen.
Höheren Betrag steuerfrei für Betriebsrente einzahlen
Deutlich mehr dürfen Arbeitnehmer seit 2018 steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse investieren. Dies sind alles Formen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
2019 steigt der Höchstbetrag von 6.240 Euro auf 6.432 Euro.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das die betriebliche Altersvorsorge (bAV) fördert, ist bereits 2018 in Kraft getreten. Es bietet Geringverdienern mit monatlich höchstens 2.200 Euro brutto bessere Möglichkeiten für eine Betriebsrente.
Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente anbietet, erhält einen Steuerbonus.
Einen eigenen Arbeitgeberbeitrag muss der Betrieb bei der neuen Beitragszusage im Sozialpartnermodell mit Entgeltumwandlung leisten. Dabei handelt es sich um einen neuen bAV-Vertrag, bei dem eine unverbindliche Zielrente vereinbart wird, für die der Arbeitgeber nicht haftet. Diese Anlageprodukte sollen im Rahmen von Tarifverträgen eingeführt und von den Tarifpartnern kontrolliert werden.
Finanziert der Arbeitnehmer diese reine Beitragszusage selbst durch eine Entgeltumwandlung, dann spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Vorteil muss der Arbeitgeber künftig durch einen Zuschuss ausgleichen. Der 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss wird stufenweise seit 2018 eingeführt; zunächst nur für Verträge im Sozialpartnermodell, seit 2019 für alle Neuverträge und ab 2022 auch für alte Verträge.
Was ändert sich in der Sozialversicherung?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer und Rentner zu Entlastungen. Zwar bleibt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus können die Krankenkassen aber einen Zusatzbeitrag verlangen. Bis Ende 2018 mussten die Versicherten diesen alleine tragen. Das änderte sich zum 1. Januar 2019. Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzieren den Krankenkassenbeitrag nun zu gleichen Teilen. Auch Rentner zahlen jetzt nur noch die Hälfte.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt zudem von 1 Prozent auf 0,9 Prozent. Günstige Krankenkassen liegen darunter. Mit einem Wechsel zu einer günstigeren Kasse sparen Sie Geld.
Um 0,5 Prozentpunkte gestiegen ist allerdings der Beitragssatz in der Pflegeversicherung. Er beträgt jetzt 3,05 Prozent; für Kinderlose sogar 3,3 Prozent.
Ausgeglichen wird diese Erhöhung dadurch, dass der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesunken ist. Davon können Rentner nicht profitieren, weil sie keine Beiträge zahlen.
Was ändert sich noch ?
Es gibt noch eine Reihe weiterer Änderungen im Steuerrecht, die sich viele Bürger zunutze machen können.
Höhere Unterhaltskosten absetzbar
Identisch mit dem Betrag des Grundfreibetrags ist der Unterhaltshöchstbetrag. Wer bedürftige Angehörige oder den Ex-Partner finanziell fördert, der kann dafür bis zu 9.168 Euro Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Falls Sie auch Kranken- und Pflegeversicherung für den unterstützten Mensch zahlen, können Sie diese Beträge für eine Basisabsicherung zusätzlich absetzen.
Wenn Sie Ihre eigenen Kinder unterstützen, können Sie den Unterhalt aber nur geltend machen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In der Regel trifft dies nur auf volljährige Kinder zu.
Eigenes Einkommen der unterstützten Person oberhalb von 624 Euro im Jahr müssen Sie zudem vom Unterhaltshöchstbetrag abziehen.
Umzugskostenpauschale steigt
Wechseln Sie aus beruflichen Gründen die Wohnung, dann können Sie Ihre selbst getragenen Umzugskosten als Werbungskosten absetzen.
Benötigen Ihre schulpflichtigen Kinder wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht, dann können Sie für die Nachhilfekosten ebenfalls eine Pauschale ansetzen.
Höhere Pflichtgrenze für die Steuererklärung
Eine weitere Änderung betrifft Arbeitnehmer, die sich aufgrund hoher Werbungskosten einen individuellen Freibetrag haben eintragen lassen und deshalb geringere monatliche Lohnsteuerabzüge haben. Normalerweise müssen sie zwingend eine Steuererklärung abgeben.
Dafür gibt es jedoch eine Ausnahme: Erzielt ein Alleinstehender 2019 bis zu 11.600 Euro (2018: 11.400 Euro) Arbeitslohn, dann muss er keine Steuererklärung abgeben. Für Zusammenveranlagte liegt die Obergrenze bei 22.050 EURO (2018: 21.650 EURO).
Bis wann müssen Sie die Steuererklärung 2019 abgeben?
Ab dem Steuerjahr 2018 gelten neue Regeln für die Abgabefrist für Steuererklärungen. Von den um zwei Monate verlängerten Fristen können Sie erstmals im Jahr 2019 profitieren. Denn die Steuererklärung 2019 müssen Sie erst bis 31. Juli 2020 abgeben.
Automatischer Mindest-Verspätungszuschlag wird eingeführt
Wer hingegen zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung verspätet einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag. Bisher hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob und wie hoch sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das ändert sich.
Für Steuererklärungen, die ab 2019 abzugeben sind, gibt es striktere Regeln. Wird die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt pro angefangenem Verspätungsmonat 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens 25 Euro.
Quelle: Finanztip
So unterstützen wir Sie
Als besonderen Service bieten wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten auch Hilfe bei der Erstellung Ihre Steuererklärung an. Alternativ empfehlen wir Ihnen die Erstellung Ihrer Steuererklärung durch den Lohnsteuerhilfeverein Siegen e.V.
Hier ein kleiner Auszug aus der Leistungsübersicht des Lohnsteuerhilfevereins:
Steuererklärung für das Jahr 2019
Ganzjährige Beratung:
– In Einkommen- und Lohnsteuerfragen
– bei der Wohnungsbauprämie
– bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“) nach dem AVmG
– im Zusammenhang mit Steuerspar-Möglichkeiten
– bei der Wahl der günstigen Steuerklasse
– bei der aktuellen Gesetzesänderungen, wie z.B. Auswirkungen aus dem Alterseinkünftegesetz
Wir stellen für Sie Anträge auf:
– Lohnsteuerermäßigungen
– Kindergeld
– Eigenheimzulage
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– Zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“), „Rürup-Rente“ etc.) nach dem AVmG
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